Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2429   

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BGBl. I 2017 S. 2429 (https://dejure.org/2017,25336)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 21.07.2017, Seite 2429
  • Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
  • vom 17.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Meldungen

  • taz.de

    Verbot von Kinderehen: Experten zerreißen Gesetzentwurf [18.05.2017]

Literatur (3)

  • juris.de PDF, S. 44

    Kinderehen - war's das? (Interview mit Heiko Maas)

  • kiwa-umf.de PDF

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen: Rechtliche Behandlung von Minderjährigenehen

  • otto-schmidt.de

    Ordre public bei Kinderehen - Keine Überheblichkeit pflegen, sondern effektiven Kinder- und Jugendschutz gewährleisten

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 27.04.2017   BT   Bekämpfung von Kinderehen
  • 05.05.2017   BT   Anhörung zur Bekämpfung von Kinderehen
  • 17.05.2017   BT   1.500 Kinderehen in Deutschland
  • 18.05.2017   BT   Auflösung von Kinderehen zweischneidig
  • 22.05.2017   BT   Bekämpfung von Kinderehen (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
  • 22.05.2017   BT   Abschließende Beratung zur Bekämpfung von Kinderehen
  • 27.06.2017   BR   Kinderehen - Bekämpfung von Kinderehen
  • 22.07.2017   BR   Kinderehen - Verbot von Kinderehen
  • 22.12.2017   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2017

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de

    Kurznachricht zu "Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen" von Prof. Dr. Marc-Philippe Weller und Dr. Christ Thomale und Ioana Hategan und Jan Lukas Werner, FamRZ 2018, 1289 - 1298

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

    Das Oberlandesgericht, das noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2429 ff.) entschieden hat, hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1270 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    Die Frage, ob diese während des laufenden Verfahrens durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit Wirkung vom 22. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2429 ff.) eingefügte Regelung verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung des Verfahrens erheblich.

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist - vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 229 § 44 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Das Vorlageverfahren betrifft Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2429).

    13 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2429) lautet auszugsweise wie folgt:.

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Der Entscheidung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht sind daher die Vorschriften der § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3, § 53 Abs. 1 und § 54 AufenthG in der Fassung zugrunde zu legen, die sie durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) erhalten haben.
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Vielmehr hat der Gesetzgeber die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption selbst dann unverändert gelassen, als er die ursprünglich in § 1757 Abs. 3 BGB enthaltene Bestimmung zur Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens auf den Ehenamen des minderjährigen Angenommenen, die auf die Volljährigenadoption nur durch den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar war, mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) ohne inhaltliche Abweichung in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB verschoben hat.
  • BGH, 22.07.2020 - XII ZB 131/20

    Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung

    a) Mit dem am 22. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) hat der Gesetzgeber das Ehemündigkeitsalter ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt, indem er in § 1303 Satz 1 BGB bestimmt hat, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden darf.
  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429), zugrunde zu legen.
  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

    Das durch Vorlage des Bundesgerichtshofs eingeleitete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2429) mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
  • VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16

    Kein Familiennachzug für Kinderehe

    Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetztes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

    Dies folgt aus Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429).

    Sie sollen insbesondere der uneinheitlichen Praxis der Behörden und Gerichte in Anwendung des zuvor maßgeblichen Ordre-Public-Vorbehalts des Art. 6 EGBGB entgegen wirken, indem sie die Möglichkeit einer Eheschließung vor Vollendung des 16. Lebensjahres generell abschaffen (vgl. BT-Drucks. 18/12086, 14 f. und dazu auch VG Berlin Beschluss vom 30. November 2017 - 5 L 550.17 V, StARZ 2018, S. m285).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2018 - 7 A 11529/17

    Ausweisung eines Palästinensers wegen Terrorismuspropaganda

    Grundlage der Ausweisung sind danach die Vorschriften des § 53 i.V.m. § 54 und § 55 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung (BGBl. 2015 I S. 1386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429).
  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

    Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) zugrunde zu legen, zuletzt geändert durch das am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

  • VG Berlin, 06.07.2020 - 4 K 769.16
  • OLG Frankfurt, 11.01.2019 - 5 UF 172/18

    Unwirksamkeit einer algerischen Minderjährigenehe

  • VG Magdeburg, 19.05.2020 - 8 A 138/19

    Beurteilungszeitpunkt für Ausweisung und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote;

  • OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23

    Familienrechtliches Verfahren wegen der Beibehaltung des Geburtsnamens im Fall

  • VG Berlin, 30.11.2017 - 5 L 550.17

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug; Versagung des Visums wegen ungültiger Ehe;

  • VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
  • VG Berlin, 19.01.2018 - 28 K 418.16

    Visum zum Ehegattennachzug

  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
  • VG Berlin, 16.11.2018 - 4 K 486.17

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2018 - 7 A 11529.17

    Ausweisung eines Ausländers bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

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