Deutschland

Dreiste Lüge aufgeflogen: Höcke ein Faschist? Angebliches Gerichtsurteil existiert nicht

Dreiste Lüge aufgeflogen: Höcke ein Faschist? Angebliches Gerichtsurteil existiert nicht
Thüringens AfD-Chef Björn Höcke

Zahlreiche Medien wie der Deutschlandfunk behaupten aktuell, ein Gericht habe angeblich festgestellt, daß Thüringens AfD-Chef Björn Höcke ein Faschist sei. Dabei handelt es sich um eine glatte Lüge! Denn ein solches Gerichtsurteil existiert nicht. Es wurde in einem Eilverfahren lediglich entschieden, daß die Behauptung, Höcke sei Faschist, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

von Ulrich Vosgerau

Montag, der 29. Oktober, der Tag nach der Thüringen-Wahl. Ab jetzt wird offenbar zurückgeschossen, jedenfalls beim Deutschlandfunk, dessen Ansager nun alle halbe Stunde im Äther flöten, der verhaßte Oppositionsführer Björn Höcke seit „laut einem Gerichtsbeschluß ein Faschist“. Am nächsten Morgen versucht man die Formulierung noch zu steigern und meint nunmehr sogar in einem Interview, die Faschisteneigenschaft Höckes sei „gerichtlich beglaubigt“ worden. Bekannt ist die amtliche oder notarielle Beglaubigung von Vervielfältigungen von Dokumenten. Eine „gerichtliche Beglaubigung“ (gibt es ohnehin nicht) „des Faschismusses“ (Walter Kempowski) gibt es freilich juristisch nicht.

Solche Formulierungen sind arglistige Täuschung und nichts als Bauernfängerei. Dem weithin rechtsunkundigen Publikum wird suggeriert, ein unabhängiges Gericht habe alle Tatsachen sorgfältig untersucht und sei aufgrund amtlicher Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, gewisse Tatsachen rechtfertigten die Annahme, daß Höcke „wirklich“ Faschist sei. Das ist aber Unsinn. Gerichte urteilen über Rechte und gegenseitige Rechtsbeziehungen, ob jemand „Faschist“ sei, ist als Frage einem Gericht gar nicht zugänglich (sondern allenfalls Historikern im Nachhinein).

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in einem Eilverfahren entschieden, daß die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes so weit reicht, daß man eben auch Höcke als Faschisten bezeichnen darf, wenn man dies so empfindet. Das ist alles andere als verwunderlich. Man darf ja auch die Bundeskanzlerin als „Diktatorin“ bezeichnen, wenn man das passend findet, auch wenn nicht nur sie selbst das zurückweisen würde.

Für Höcke gelten offenbar andere Maßstäbe

Das heutige Abstellen auf eine angebliche gerichtliche „Beglaubigung“ der üblen Eigenschaften Höckes ist um so frappierender, als sich noch vor wenigen Tagen die gesamte Medienlandschaft unisono über ein ebenfalls enorm meinungsfreundliches Urteil des Berliner Landgerichts zum Nachteil von Renate Künast aufregte. Man kann sich nicht erinnern, daß der Deutschlandfunk vor kurzem noch gemeldet hätte, es sei nunmehr offiziell gerichtlich „beglaubigt“, daß Frau Künast zunächst „durchgeknattert“ und sodann „als Sondermüll entsorgt“ werden müsse. Für Herrn Höcke gelten offenbar andere Maßstäbe als für Frau Künast.

Die Methode ist uralt. Als Günter Wallraff sich unter falschem Namen bei der Bild-Zeitung einschlich und über seine – der Springer-Verlag meinte: angeblichen! – Erlebnisse mehrere Bücher veröffentlichte, folgte dem eine jahrelange, erbitterte juristische wie publizistische Auseinandersetzung. Der Springer-Verlag wurde nicht müde, jegliche Erwähnung des Namens Wallraff mit dem Zusatz zu versehen, dieser dürfe ausweislich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln als „Untergrundkommunist“ bezeichnet werden. Dabei muß man sich nichts Schlimmes denken, so hätte man nämlich auch die Fridays-for-Future-Kinder genannt, wären sie im Jahr 1978 aktiv geworden.

Meinungsfreiheit gilt nicht nur für vernünftige Meinungen

Den anerkannten Osteuropahistoriker Jörg Baberowski darf man bekanntlich laut einer Entscheidung des Landgerichts Köln „rechtsradikal“ nennen. Natürlich ist Baberowski ebensowenig „rechtsradikal“, wie Wallraff – früher ein linker Aktivist aus dem Umfeld Heinrich Bölls, der stets die Öffentlichkeit gesucht hatte – jemals ein „Untergrundkommunist“ war. Werturteile, die als solche dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen, haben mit wahren oder unwahren Tatsachen eben von vornherein nichts zu tun.

Und man kann aus diesen zwar empörenden Einzelfällen auch nicht die rechtspolitische Forderung ableiten, die Meinungsfreiheit allgemein zugunsten des Ehrenschutzes stärker einzuschränken. Denn eine Meinungsfreiheit, die sich auf – aus Sicht eines Gerichts – nachvollziehbare oder vernünftige Meinungen beschränkt, wäre nicht viel wert.

Aber auch wenn die Methode uralt ist: In früheren Zeiten, in der alten Bundesrepublik, da machte es noch einen Unterschied, ob der – von Hause aus nicht zimperliche – Springer-Verlag auf einen seiner (damals noch linken) Erzfeinde losging oder ob sich der gebührenfinanzierte, mit einem stolzen öffentlich-rechtlichen Namen ausgestattete „Deutschlandfunk“ über die stärkste Oppositionspartei äußert. Tempora mutantur. Und das merkt man sogar ohne eine gerichtliche „Beglaubigung“.

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