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Nº 4 | 6-20
Schrittweise Rückkehr zur Normalität

Der eingeschränkte Betrieb in Folge der Coronamaßnahmen führte zu einer großen Zahl an Anfragen zu Aufzeichnung bzw. Verrechnung von Arbeitszeit. Unter anderem tauchte die Frage auf, ob durch geringeren Arbeitsanfall Minusstunden entstehen können. Aus diesem Anlass gehen wir auf diese Thematik detailliert ein. Außerdem berichtet Klaus Weinberger, wie er die vergangenen Wochen im Schulheim erlebt hat. Unter dem Motto „Zeit & Geld für ein gutes Leben“ starteten die Gewerkschaften GPA-djp und PRO-GE am 12. März 2020 in die Kollektivvertragsverhandlungen für 50.000 Beschäftigte in der Elektro- und Elektronikindustrie. Ein Blick auf Auswirkungen der virusbedingten Krise.

Kollektivvertrag im Virusfieber

Siemens, Elin, Infineon, Nokia: Firmennamen, die den meisten von uns bekannt sind. In diesen und anderen Unternehmen findet der Kollektivvertrag für die Elektro- und Elektronikindustrie (EEI) Anwendung. Kollektivverträge wie dieser waren und sind unsere Richtschnur für eine faire Entlohnung. Der Slogan „Soziale Arbeit ist mehr wert“ steht für unser klares Ziel, den Abstand von Einkommensniveaus verschiedener Branchen zu verringern. Um das zu erreichen braucht es Gehaltsabschlüsse, die höher sind, als jene von besser bezahlten Berufsgruppen. 

De facto sah das in der Vergangenheit am Beispiel EEI-KV so aus:

2018 hängten uns die KollegInnen der Elektro- und Elektronikindustrie mit 3,2 % um 0,7 % ab. 2019 schafften wir es mit einem guten Abschluss von 3,2 % Gehaltserhöhung zumindest schon in die Nähe des EEI-Ergebnisses von 3,4 % für die Mindestlöhne und -gehälter. Der Abschluss vom 19. Mai 2020 in Höhe von 1,6 % rettet die EEI-Beschäftigten gerade noch so vor einem Reallohnverlust und ein Wermutstropfen auf unser gutes Verhandlungsergebnis von 2,7 % auf die Ist- und die Kollektivvertragsgehälter.

Risikogruppen-Freistellung

Mit 1. Juni wurde der Freistellungsanspruch für Personen, für die im Zusammenhang mit einer bestehenden gesundheitlichen Problematik ein erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer COVID-19-Ansteckung besteht, bis einschließlich 30. Juni 2020 verlängert. Die Voraussetzungen für diese Freistellung sind gleichgeblieben (§ 735 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Die medizinischen Indikationen für die Zuordnung sind in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung aufgezählt.

Weitere Informationen
Nachgefragt in der Ganzjahresgruppe im Schulheim: Wie habt ihr die Zeit des Lockdowns verbracht?

Klaus Weinberger erzählt.

Zwei Kinder waren zu Hause, die anderen vier waren dauerhaft da. Sie konnten dann nicht so wie sonst gelegentlich heimfahren. Es war ähnlich wie Ferien, außer dass wir keine Ausflüge machen konnten. Für uns war das insofern leichter auszuhalten, weil wir das Haus und den Garten für uns gehabt haben.

Wir Betreuer waren bei Infekten, die wir selber hatten, von Beginn an vorsichtiger, als sonst. Mit der Zeit kamen dann mehr und mehr Regeln und Vorgaben, wie wir uns zu verhalten haben, die wir so gut als möglich umsetzen zu versuchen. Wir haben uns auch immer bemüht, den Kindern die Coronaproblematik zu erklären und entsprechende Verhaltensweisen mit ihnen zu trainieren.

Das Homeschooling war anfangs gewöhnungsbedürftig. Die Kinder haben die Sozialkontakte in der Schule vermisst, waren aber tapfer. Hilfreich war, dass Kolleginnen und Kollegen aus anderen Gruppen bei uns ausgeholfen haben. Jetzt sind die Kinder zumindest wieder die halbe Zeit in der Schule. Es ist wichtig, dass sie wieder rauskönnen und ihre Familien wieder besuchen können.

Zeitguthaben am Ende eines Durchrechnungszeitraumes

Auf Basis des damals neuen Kollektivvertrages legt die Betriebsvereinbarung schon seit 2004 für fast alle Beschäftigten der Mosaik GmbH Durchrechnungszeiträume von drei Monaten fest. Davon ausgenommen sind die KollegInnen der Verwaltung, für die eine Gleitzeitregelung gilt.

Betriebsvereinbarung, Punkt 7. Durchrechnungszeitraum:

1. Für Mitarbeiterinnen (Voll- und Teilzeitbeschäftigte), die nicht unter Punkt 6 (Gleitzeit) fallen, gilt ein Durchrechnungszeitraum von drei Monaten (Durchrechnungszeiträume: 1. Jänner bis 31. März, 1. April bis 30. Juni, 1. Juli bis 30. September, 1. Oktober bis 31. Dezember).

2. Die Normalarbeitszeit kann auf bis zu achtundvierzig Wochenstunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden.

Das bringt für die Mosaik GmbH den Vorteil, dass sie die Beschäftigten flexibel einsetzen kann und bis zu 10 Stunden am Tag bzw. 48 Stunden in der Woche keine Überstundenzuschläge bezahlen muss. Als Ausgleich für die ArbeitnehmerInnen einigten sich die Sozialpartner im Kollektivvertrag auf eine 38-Stunden-Woche, einen dienstfreien Heiligen Abend und Silvester, sowie zusätzliche Urlaubstage.

Am Ende eines Durchrechnungszeitraumes wird abgerechnet:

3. Im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin kann ein Zeitguthaben im Ausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit laut Beschäftigungsausmaß in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. 

Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht bis zum Ende des nächsten Durchrechnungszeitraums vereinbart, kann die Mitarbeiterin den Zeitpunkt des Zeitausgleichs unter Anwendung des § 19f AZG einseitig bestimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstunden bzw. Mehrstunden abgelten lassen. 

Wenn sich beide Seiten einig sind, bleiben die Mehrstunden zunächst stehen, ansonsten werden sie ausbezahlt. Spätestens bis zum Ende des nächsten Durchrechnungszeitraumes sollte eine Vereinbarung geschlossen werden, wann die Mehrstunden als Zeitausgleich verbraucht werden. „Auf Verlangen der Arbeitnehmerin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu erfolgen.“ (§7 Zi.3 SWÖ-KV)

Kommt es zu keiner rechtzeitigen Vereinbarung, „kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“ (§19f Arbeitszeitgesetz)

Zeitschulden („Minusstunden“) können nicht in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Die Arbeitgeberseite hat dieses Anliegen in den letzten Jahren mehrfach bei den Kollektivvertragsverhandlungen eingebracht, aber es kam nicht in den KV.

Mosaik in Zeiten von Corona Teil IV

Mo, 30.04. Geschäftsführung und Betriebsrat senden das Corona-Update Nr. 6 aus, mit Informationen zu den Verrechnungsbestimmungen des Landes, zur Bestellung von Schutzausrüstung und neuen Zugangs- und Aufenthaltsregeln für die Räumlichkeiten.

Mi, 27.05. Die Vereinbarung zwischen dem Land Steiermark, der Sozialwirtschaft Steiermark und der Gewerkschaft der Privatangestellten wird bis Ende Juni verlängert. Die Trägerorganisationen verpflichten sich, eine Auslastung von mindestens 70 % zu erreichen. Mit 1. Juli tritt diese Ausnahmeregelung außer Kraft und es gilt wieder die LeVo in ihrer ursprünglichen Fassung.

Mi, 3.06. In den stationären und teilstationären Bereichen (Wohnen, Schulheim, Beschäftigung) sind immer mehr KlientInnen anwesend.

Datum

KlientInnen anwesend

17.04.

22,8%

24.04.

26,3%

30.04.

31,6%

08.05.

40,1%

18.05.

56,3%

25.05.

59,6%

03.06.

82,3%

Zu den Corona-Dokumenten

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    Wienerstraße 148, 8020 Graz
    betriebsrat@mosaik-gmbh.org
    www.mosaik-gmbh.org/betriebsrat

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