Nadia Tarolli Schmidt
Adrian Briner
Lukas Henny
Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
Vor der Revision des kantonalen Steuergesetzes war der Kanton Basel-Stadt mit einer effektiven ordentlichen Gewinnsteuerbelastung von maximal 22.18% einer der Kantone mit dem höchsten ordentlichen Gewinnsteuersatz. Wesentlich tiefere Steuersätze, nämlich zwischen 7.8% und rund 11%, kamen auf Statusgesellschaften zur Anwendung. Trotz diesem tiefen Steuersatz belief sich der Anteil der Statusgesellschaften an den Steuereinnahmen des Kantons aus Gewinn- und Kapitalsteuern auf 60%. Bei der Umsetzung der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) bestand die Herausforderung für Basel-Stadt deshalb darin, den ordentlichen Gewinnsteuersatz soweit zu senken, dass die Statusgesellschaften nicht abwandern, aber gleichzeitig ausreichend Steuereinnahmen generiert werden können. Ausserdem ging man – wohl zurecht – davon aus, dass es entscheidend sei, für die betroffenen Unternehmen möglichst bald Rechtssicherheit zu schaffen, weshalb der neue Steuersatz sehr früh kommuniziert wurde und der reduzierte Steuersatz bereits am 1. Januar 2019 in Kraft trat.
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Die Umsetzung der STAF weicht in Basel-Stadt in einigen Bereichen massgebend von der Umsetzung der anderen Kantone ab. Am auffälligsten ist sicher der Verzicht auf einen zusätzlichen F&E Abzug. Stattdessen hat sich Basel-Stadt dafür entschieden, den ordentlichen effektiven Steuersatz auf 13.04% zu senken und die Patentbox so attraktiv wie möglich auszugestalten. Einerseits wurde bei der Patentbox eine maximal zulässige Entlastung von 90% bei einer maximalen Entlastungsbegrenzung von 70% eingeführt. Andererseits wurde insbesondere für den Boxeneintritt eine unkomplizierte und für die Unternehmen günstige Lösung gefunden. So wird nur 40% der Bemessungsgrundlage besteuert und dies erst noch zu einem reduzierten Steuersatz von 0.5%. Auch der Step-up wird in Basel-Stadt einfach gehandhabt. Weiter wird der altrechtliche Step-up zwangsweise in einen neurechtlichen überführt, so dass nicht zwei Regimes nebeneinander bestehen. Neben den unternehmenssteuerrechtlichen Aspekten und im Sinne eines Ausgleichs wurden die Teilbesteuerung von Dividenden (von 50% auf 80%), der Versicherungsabzug und die Familienzulagen erhöht.
Im Kanton Basel-Landschaft wird der effektive Gewinnsteuersatz über fünf Jahre gestaffelt gesenkt und wird ab dem 1. Januar 2025 je nach Gemeinde zwischen 13.13% bis 13.45% betragen. Der Kanton Basel-Landschaft hat die Umsetzung der STAF ausserdem dazu genutzt, einen proportionalen Gewinnsteuersatz über sämtliche Gewinne sowie einen Gemeindesteuerfuss einzuführen.
Daneben kennt das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft innovative Lösungen für bisher privilegiert besteuerte Kapitalgesellschaften: Diese können entscheiden, ob sie von einem «Step-Up» profitieren oder ob sie bereits ab dem 1. Januar 2020 für ihre Gewinne, ausgenommen Gewinne aus schweizerischem Grundeigentum und Nettobeteiligungserträgen aus qualifizierten Beteiligungen, mit den ab 1. Januar 2025 geltenden Gewinnsteuersätzen besteuert werden wollen. In gewissen Fällen können Statusgesellschaften sogar einen neu-rechtlichen «Step-Up» mit einem altrechtlichen «Step-Up» kombinieren und den Fiskalschock aufgrund der ordentlichen Besteuerung auf bis zu zehn Jahre abfedern. Eher zurückhaltend erfolgte die Umsetzung anderer Aspekte: Zwar führt die Patentbox zu einer Entlastung von maximal 90%, jedoch wurde die maximale Entlastungsbegrenzung bei 50% angesetzt. Der zusätzliche Abzug auf Forschungs- und Entwicklungskosten wurde eingeführt, ist mit 20% aber eher tief ausgefallen.
Mit der Umsetzung der STAF gehören die Kantone Basel-Stadt (ab 1. Januar 2019) und Basel-Landschaft (ab 1. Januar 2025) für Kapitalgesellschaften zu den steuerlich attraktivsten Kantonen der Schweiz.
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