Claude Aemisegger
Die Umsetzung der STAF in den Ostschweizer Kantonen – ausgewählte Themen der Gewinn- und Kapitalbesteuerung
Die Ostschweizer Kantone St. Gallen (SG), Thurgau (TG), Appenzell Ausserrhoden (AR) und Appenzell Innerrhoden (AI) haben im Zuge der STAF auf den 1. Januar 2020 eine Reihe von Neuerungen bei der Gewinn- und Kapitalbesteuerung umgesetzt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet davon einzelne freiwillige bzw. im StHG nicht harmonisierte Massnahmen. Im Zentrum der Analyse stehen die Anpassungen bei den Gewinnsteuersätzen und bei der Kapitalsteuer, bisherige und künftige Steuererleichterungen, der zusätzliche Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie eine Auswahl von Praxisbesonderheiten.
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Obgleich die Kantone SG, TG, AR und AI von der Abschaffung der Steuerstatus im Zuge der STAF nur unwesentlich betroffen sind, haben sie verschiedene Bereiche der Gewinn- und Kapitalbesteuerung auf den 1. Januar 2020 reformiert. Zunächst haben die Kantone SG und TG ihre Gewinnsteuersätze um jeweils ca. 3 Prozentpunkte und der AI um maximal 1.5 Prozentpunkte gesenkt. Der Kanton AI dürfte mit ca. 11.5% – abhängig von der bislang kaum beachteten Gewinnsteuerermässigung bei Dividendenausschüttungen – den schweizerischen Spitzenplatz belegen. Die Kantone SG und TG verbleiben mit 14.5% (ganzer Kanton) bzw. 13.4% (Hauptort) im Mittelfeld, und der Kanton AR befindet sich mit 13.04% (ganzer Kanton) im vordersten Drittel. Versuche einzelner Unternehmen, aufgrund der Gewinnsteuersenkungen Gewinne in die Steuerperiode 2020 zu verschieben, dürften in den Kantonen SG, TG, AR und AI geringen Erfolg haben. Die Verwaltungen werden wohl allfällige Buchungen von ausserordentlichen Aufwandposten in der Jahresrechnung 2019 – auch aufgrund der COVID-19-Pandemie – genau prüfen. Die Kantone SG, TG und AR haben auch ihre ordentlichen Kapitalsteuersätze gesenkt. Gleichzeitig haben sämtliche Ostschweizer Kantone die freiwillige Ermässigung nach Art. 29 Abs. 3 StHG umgesetzt für Eigenkapital, welches auf Beteiligungsrechte, auf bestimmte Immaterialgüterrechte sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaft entfällt. Einige Praxisfragen zu dieser Ermässigung sind – wie in anderen Kantonen – noch nicht abschliessend geklärt, insbesondere zu Darlehen an Konzerngesellschaften. Steuererleichterungen gewähren die Ostschweizer Kantone auch nach dem 1. Januar 2020 mit Zurückhaltung, wobei Unternehmen STAF-Massnahmen wie etwa eine Patentbox oder den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht mit einer bereits gewährten oder noch zu gewährenden Steuererleichterung kombinieren können. Den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand gewähren seit dem 1. Januar 2020 alle vier Ostschweizer Kantone. Die Abzugsquote beträgt im Kanton SG 40%, im Kanton TG 30% und in den Kantonen AR und AI je 50%. Praxisfragen dazu beantwortet für alle vier Ostschweizer Kantone einheitlich die am 4. Juni 2020 publizierte Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz. Als Praxisbesonderheit bieten die Kantone SG und AI eine so genannte «Merkpostenlösung» an für die Behandlung stiller Reserven, die bei bisherigen Holdinggesellschaften etwa auf Portfoliobeteiligungen oder Immaterialgüterrechten bestanden. Der Kanton TG hat eine eigene Praxis publiziert zur interkantonalen Steuerausscheidung bei Gesellschaften, welche die in der STAF vorgesehenen Abzüge beanspruchen.
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