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Umsetzung der STAF im Kanton Tessin

Zitiervorschlag:
Sebastiano Garufi Giuliani
,
Niccolo Figundio
,
Marco Gessler
,
,
Umsetzung der STAF im Kanton Tessin
,
in zsis)
4
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2020
,
A
16
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N
 [...]
(abrufbar unter: publ.zsis.ch/A
16
-
2020
)
Erstpublikation:
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01 Dies ist ein immaterieller Wert eines Unternehmens, der dessen Marktposition, Markenqualität, Kunden- und Lieferantennetz, Reputation etc. widerspiegelt. In diesem Zusammenhang, siehe Matteo Gamboni, Paolo Pamini, La dichiarazione delle riserve occulte all’inizio e alla fine dell’assoggettamento, Novità Fiscali SUPSI, 1/2019, S. 8-16, S. 11.

02 Dieser Prozentsatz wird jeweils mit dem entsprechenden Steuerfuss der Gemeinden für die Gemeindesteuer multipliziert.

03 Die Patentbox ist eine Massnahme, die bereits in Belgien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich bekannt ist. In diesem Zusammenhang, siehe Sharon China, Vademecum per il Patent box e la Superdeduzione per spese di ricerca e sviluppo ai sensi della RFFA, Novità fiscali SUPSI, 1/2019, S. 18.

05 Für eine Kritik an dieser Bestimmung, insbesondere an der Beteiligungsschwelle von 10 %, die das Recht auf eine Ermässigung pro Aktienbesitz gibt, siehe Matteo Gamboni, Paolo Pamini, La dichiarazione delle riserve occulte all’inizio e alla fine dell’assoggettamento, Novità Fiscali SUPSI, 1/2019, S. 8-16, S. 12.

06 Dagegen sind Ausgaben für die Markteinführung von Produkten und deren Weiterentwicklung (z.B. Marketingausgaben) ausgeschlossen. Siehe Sharon China, Vademecum per il Patent box e la Superdeduzione per spese di ricerca e sviluppo ai sensi della RFFA, Novità Fiscali SUPSI, 1/2019, S. 17-26, S. 19.

07 Siehe Samuele Vorpe, Novità legislative nel campo del diritto tributario, Rivista Ticinese di Diritto, II-2019, S. 530. Dort wird die Berechnung wie folgt veranschaulicht: 100 x 22 % / 122 %. Geht man davon aus, dass ein Gewinn von 100 aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit 122 % entspricht, so ergibt sich bei 100% ein Gewinn von 88. Wendet man darauf den Satz von 22 % an, so beträgt die effektive Steuer auf einen Gewinn von 100 10,03 %. Der Autor weist zudem darauf hin, dass diese Bestimmung vom Bundesrat in der Botschaft zum Bundessteuergesetz 17 nicht vorgeschlagen wurde, da sie bereits im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III heftig kritisiert wurde. Die eidgenössischen Räte haben jedoch beschlossen, es bei der Behandlung des Projekts in das RFFA aufzunehmen. Siehe den Verordnungsentwurf, https://www.newsd.admin.ch/ newsd/message/attachments/56476.pdf (online abgerufen am 22.09.2020).

08 Siehe Messaggio 7684 des EVD des Kantons Tessin vom 10. Juli 2019 betreffend Adeguamento della Legge tributaria cantonale alla Legge federale concernente la riforma fiscale e il finanziamento dell’AVS (RFFA) – Riforma fiscale cantonale, in: https://m3.ti.ch/CAN/cartellastampa/pdf-cartella-stampa-496051396372.pdf (online abgerufen am 29.03.2020), wo es auf Seite 21 heisst: «In Anbetracht der Tatsache, dass die Regelung im Kanton Tessin nicht besonders geeignet ist, die Steuerlast zu mindern, die Unternehmen mit besonderen Status durch den Übergang zur ordentlichen Besteuerung entstehen wird, wird vorgeschlagen, auf die Annahme dieser Massnahme zu verzichten» (eigene Übersetzung).

09 Vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

10 Analog der Massnahme betreffend den Gewinnabzug zur Selbstfinanzierung, Art. 25abis StHG.

12 Bewertet mit den bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werten.

13 Der Bundesrat hatte einen Grenzwert von 70 % vorgeschlagen, der dann vom Bundesparlament auf 50 % abgesenkt wurde. Siehe Samuele Vorpe, Novità legislative nel campo del diritto tributario, Rivista Ticinese di Diritto, II-2019, S. 511-557, S. 540.

14 Die STAF ist nicht die einzige Steuerreform, die den Tessin in den letzten Jahren betroffen hat. Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass die Tessinerinnen und Tessiner am 29. April 2018 die bereits am 7. November 2017 und am 12. Dezember 2017 vom Grossen Rat verabschiedete kantonale Steuer- und Sozialreform, welche die Einführung bestimmter steuerlicher Massnahmen auf kantonaler Ebene ab dem 1. Januar 2018 vorsah, per Referendum angenommen haben.

15 Messaggio n. 7684 del 10 luglio 2019 cit., S. 11. Auf der Grundlage von Daten, die sich auf das Steuerjahr 2016 beziehen, gibt es im Tessin 1'086 Gesellschaften mit privilegiertem Steuerstatus (d.h. etwa 3,7 % der gesamten Steuerzahler), darunter: 277 Holdinggesellschaften (25,5 %), 672 Verwaltungsgesellschaften (61,8 %), 132 Hilfsgesellschaften (12,2 %) und 5 Prinzipalgesellschaften (0,5 %). Die geschätzten Einnahmen dieser Unternehmen belaufen sich auf 20,7 % der gesamten Einnahmen aus der Körperschaft- und Kapitalsteuer (d.h. ca. 144 Millionen CHF). Zusätzlich zu den direkten Steuereinnahmen tragen Unternehmen mit Steuervergünstigungen aufgrund der indirekten Steuern, die sie generieren, zur Wirtschaft des Kantons bei. Nach Angaben des Staatsrates beschäftigten die 50 wichtigsten Unternehmen mit Sonderstatus im Jahr 2017 im Tessin rund 2'900 Mitarbeiter und zahlten Vergütungen von insgesamt rund 465 Millionen Franken, deren Besteuerung Steuereinnahmen von rund 52 Millionen Franken generierte (26,3 Millionen Franken ordentliche Einkommenssteuer und 25,6 Millionen Franken Quellensteuer).

16 Der Kanton Tessin gehört seit jeher zu den Kantonen mit der höchsten Besteuerung von Unternehmen. In der Tat geht die letzte Änderung des Körperschaftssteuersatzes auf das Jahr 2000 zurück, als das Tessiner Volk einer Senkung von 12 % auf 9 % zustimmte.

Fussnoten / weitere Hinweise:

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