Die englische Sprachfassung wird automatisiert erstellt. Der Text kann daher sprachliche und terminologische Fehler aufweisen.
Verstanden
Feedback
MWST/Zoll

Ralf Imstepf

Roger Rohner

Auswirkungen aus der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

-
Werbeanzeigen
-

Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 24. September 2020 mit dem Titel «Mehrwertsteuer. Aktuell. Kompakt. Interdisziplinär.»

09/2020
Der vollständige Seminarordner kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1 (Steuernachfolge)

Sachverhalt (Inspiriert durch BGer v. 21.2.2020, 2C_923/2018.)

Die steuerpflichtige Taxi Zeus GmbH bezweckt den gewerblichen Transport von Gütern und Personen. Marcus ist Alleingesellschafter und wirkt als Geschäftsführer.

Am 1. Mai 2019 schliesst die Taxi Zeus GmbH einen Kaufvertrag mit der Taxi Jupiter GmbH ab, deren Alleingesellschafter ebenfalls Marcus ist. Gemäss dem Vertrag sollen per 1. Juli 2019 alle fünf Taxis der Taxi Zeus GmbH inkl. Taxi- /Betriebsbewilligungen gegen Zahlung des Marktpreises übertragen werden. Ziel ist die Übertragung «des Taxibetriebs» von der Taxi Zeus GmbH auf die Taxi Jupiter GmbH.

Nach Übertragung der Taxis (inkl. Bewilligungen) wird über die Taxi Zeus GmbH im August 2019 der Konkurs eröffnet. Im September 2019 wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Die ausstehenden Mehrwertsteuerschulden der Taxi Zeus GmbH in der Höhe von CHF 50'000 möchte die ESTV bei der Taxi Jupiter GmbH erhältlich machen.

Darf sie das? Basierend auf welcher Rechtsgrundlage?

Variante 1

Die Taxi Zeus GmbH verpflichtet sich vertraglich, nur drei ihrer fünf Taxis (inkl. Bewilligungen) auf die Taxi Jupiter GmbH zu übertragen. Die Taxi Zeus GmbH führt ihren Taxibetrieb mit den verbleibenden zwei Taxis weiter.

Nach Übertragung der Taxis (inkl. Bewilligungen) wird über die Taxi Zeus GmbH im August 2019 der Konkurs eröffnet. Im September 2019 wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Die ausstehenden Mehrwertsteuerschulden der Taxi Zeus GmbH in der Höhe von CHF 50'000 möchte die ESTV bei der Taxi Jupiter GmbH erhältlich machen.

Darf sie das? Basierend auf welcher Rechtsgrundlage? In welchem Umfang?

Variante 2

Die Taxi Zeus GmbH verkauft ein Taxi (ohne Bewilligungen) an die Juno Garagen AG. Die Taxi Zeus GmbH führt den Taxibetrieb mit den verbleibenden vier Taxis weiter. Die Juno Garagen AG «schlachtet» das Taxi als Ersatzteillager aus.

Die ausstehenden Mehrwertsteuerschulden der Taxi Zeus GmbH in der Höhe von CHF 50'000 möchte die ESTV bei der Juno Garagen AG erhältlich machen.

Darf sie das? Basierend auf welcher Rechtsgrundlage?

Fall 2 (Einfuhr bei Unterstellungserklärung)

Sachverhalt

Die Bekledingen BV hat ihren Sitz in Utrecht (NL). Sie verkauft Bekleidungsstücke von Holland aus in verschiedene Länder, darunter auch in die Schweiz. Die Textilien werden auf dem Postweg versendet.

Die Bekledingen BV hat jährlich Umsätze von CHF 3 Mio. Davon entfallen CHF 250'000 auf Lieferungen in die Schweiz, wobei CHF 200'000 auf Warenlieferungen mit einem Verkaufspreis von mehr als CHF 65 entfallen.

Welche Risiken und Möglichkeiten ergeben sich für die Bekledingen BV aus mehrwertsteuerlicher Sicht in der Schweiz?

Ändert sich etwas ab dem Moment, wenn die Warenlieferungen mit einem Verkaufspreis von unter CHF 65 die jährliche Umsatzgrenze von CHF 100'000 überschreiten?

Fall 3 (Bindungswirkung von Rulings)

Beantworten Sie in den folgenden Konstellationen, ob die Auskünfte der ESTV Bindungswirkung entfalten!

Sachverhalt

Fischhändler Henry plant, seine Siamesischen Kampffische (Zierfische) zu veräussern. Am 1. Juli 2018 fragt er deshalb allgemein bei der ESTV telefonisch nach, ob der Verkauf von Zierfischen zum reduzierten oder zum Normalsatz steuerbar sei. Die Mitarbeiterin teilt ihm am Telefon fälschlicherweise mit, dass Zierfische grundsätzlich dem reduzierten Satz unterliegen.

Variante 1

Fischhändler Henry plant, seine Siamesischen Kampffische (Zierfische) zu veräussern. Am 1. Juli 2018 fragt er deshalb allgemein bei der ESTV per Mail nach, ob der Verkauf von Zierfischen zum reduzierten oder zum Normalsatz steuerbar sei. Ein paar Tage später erhält er eine (inhaltlich materiell falsche) Antwortmail. Der Verkauf von Zierfischen sei grundsätzlich dem reduzierten Satz zu unterstellen.

Variante 2

Fischhändler Henry plant, seine Siamesischen Kampffische (Zierfische) zu veräussern. Am 1. Juli 2018 fragt er deshalb bei der ESTV per Brief nach, ob der Verkauf seiner Siamesischen Kampffische zum reduzierten oder zum Normalsatz steuerbar sei. Ein paar Tage später erhält er einen (inhaltlich materiell falschen) Antwortbrief. Seine Kampffische seien dem reduzierten Satz zu unterstellen.

Variante 3

Fischhändler Henry veräussert seine Siamesischen Kampffische (Zierfische) am 1. Mai 2018 zum reduzierten Steuersatz. Am 1. Juli 2018 fragt er bei der ESTV per Brief nach, ob der Verkauf seiner Siamesischen Kampffische zum reduzierten oder zum Normalsatz steuerbar sei. Ein paar Tage später erhält er einen (inhaltlich materiell falschen) Antwortbrief. Seine Kampffische seien dem reduzierten Satz zu unterstellen.

Variante 4

Fischhändler Henry veräussert am 1. Januar 2018 Siamesischen Kampffische (Zierfische) zum reduzierten Steuersatz. Bisher hat er keine Erfahrung im Zusammenhang mit dem Handel von Zierfischen. Nachdem ein Freund ihn darauf hinweist, dass Zierfische eigentlich normalbesteuert seien, fragt er am 1. Juli 2018 bei der ESTV per Brief nach, ob der Verkauf seiner Siamesischen Kampffische zum reduzierten oder zum Normalsatz steuerbar sei. Ein paar Tage später erhält er einen (inhaltlich materiell falschen) Antwortbrief. Seine Kampffische seien dem reduzierten Satz zu unterstellen.

Variante 5

Fischhändler Henry lässt jeweils, bevor er seine Fische veräussert, bei der ESTV durch den Steueranwalt Magnus nachfragen, ob der Normalsatz oder der reduzierte Steuersatz Anwendung findet. Bis jetzt hat er jeweils die Auskunft erhalten, dass seine Siamesischen Kampffische (Zierfische) zum Normalsatz steuerbar sind. Am 1. Juli 2018 fragt Steueranwalt Magnus wiederum auf Betreiben von Henry bei der ESTV per Brief nach, ob der Verkauf seiner Siamesischen Kampffische zum reduzierten oder zum Normalsatz steuerbar sei. Ein paar Tage später erhält er einen (inhaltlich materiell falschen) Antwortbrief. Seine Kampffische seien dem reduzierten Satz zu unterstellen.

Variante 6

Fischhändler Henry hat am 1. Juli 2005 ein Ruling erhalten, dass der von ihm damals verkaufte Fisch (Zuchtlachs) optiert zu 2.4 % steuerbar sei. In der Zwischenzeit hat sich bei Henry einiges getan. Er verkauft neben dem Zuchtlachs einen von ihm gezüchteten Kleinlachs, der nicht gegessen werden kann, aber von Liebhabern als Zierfisch gehalten wird.

Fall 4 (Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung)

Sachverhalt

Die Telco AG hat ihren Sitz in Deutschland und bezweckt den Betrieb von kostenpflichtigen Servicerufnummern, die sie ihren Kunden für deren Telefondienste anbietet. Sie ist in der Schweiz für MWST-Zwecke registriert.

Die Covid Help GmbH mit Sitz in Oberehrendingen (AG) berät telefonisch in finanzielle Nöte geratene Unternehmen in ganz Europa betreffend die Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Aufnahme von Covid-Krediten und hilft ihnen auch, wie sie online entsprechende Antragsformulare finden und ausfüllen können.

Die Telco AG stellt der Covid Help GmbH entsprechende kostenpflichtige Servicerufnummern zur Verfügung. Die Telco AG stellt den die Servicerufnummern nutzenden Unternehmen die entsprechenden Gebühren in Rechnung. Einen Teil der Gebühren behält sie als Entschädigung für den Betrieb der Servicerufnummern, den Rest (90 % der Nettoumsätze) leitet sie an die Covid Help GmbH weiter. Auf ihren Rechnungen bezeichnet die Telco AG die Gebühren für die Nutzung der Servicerufnummern als «Service anderer Anbieter», wobei in einer Fussnote darauf hingewiesen wird, wie die Inhaber der Servicerufnummern ausfindig gemacht werden können.

Die Covid Help GmbH wirbt mit ihren Servicerufnummern auf ihrer Webpage sowie in Werbemails.

Wie sind die erbrachten Leistungen mehrwertsteuerlich zu beurteilen?

CHF
120.00

Bitte wechseln Sie Ihren Browser!

Der Microsoft Internet Explorer verwendet veraltete Web-Standards und wird von unserer Plattform nicht mehr unterstützt. Für eine optimale Darstellung des zsis) empfehlen wir Ihnen, einen der folgenden Browser zu verwenden.
Weitere Informationen zur veralteten Technologie des Internet Explorers und den daraus resultierenden Risiken finden Sie auf dem Blog von Chris Jackson (Principal Program Manager bei Microsoft).