Bundesrecht konsolidiert

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Urlaubsgesetz § 4

Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verbrauch des Urlaubes

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
  2. Absatz 2Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer aus einem der im Paragraph 2, Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 399, genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
  3. Absatz 3Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.
  4. Absatz 4Hat der Arbeitnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.
  5. Absatz 5Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, um den Zeitraum der Karenz.

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR40137145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/390/P4/NOR40137145

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